Der Glaubwürdigkeit und der Ermutigung halber habe ich mich entschlossen, meinen "Fall", im doppelten Wortsinne:
- ich kam durch meine gewalttätige Ex-Ehefrau zu Fall,
- und ich mache mich zum Gegenstand einer Fall-Darstellung (Kasuistik),
auf dieser Webseite zu veröffentlichen. Denn ich schäme mich nicht - weder wegen meiner momentanen körperlichen Unterlegenheit (die mich freilich einen Zahn gekostet hat!) noch wegen meiner Verurteilung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Insbesondere schäme ich mich meiner Verurteilung nicht. Denn auch der KZ-Aufenthalt meines Vaters war die Folge einer Verurteilung aufgrund von Gesetzen, die keinen langen Bestand hatten. Aber mein Vater ist rehabilitiert worden, wie alle anderen KZ-Opfer auch. Und ich sehe einer Zeit entgegen, wo auch wir GSG-Opfer rehabilitiert werden !
an die
Am 4-2-06 gegen 8h45 rief meine Ex-Ehefrau XX. mich an und teilte mit, daß ich unser gemeinsames Kind ZZ entgegen der gerichtlichen Umgangregelung nicht abholen könne, da es krank sei und ins Krankenhaus müsse. Nähere Auskunft wollte sie mir nicht nicht erteilen, kündigte aber an, mich später anrufen zu wollen.
In Sorge um das Kind rief ich meinerseits bei der Universitäts-Kinderklinik (Adenauerallee) an und erfuhr, daaß Kind und Mutter dort erschienen waren. Nach meinem Eintreffen erhielt ich von der behandelnden Ärztin, Frau Dr. Richter, die Auskunft, daß der Junge eine leichte Atemwegsreizung habe, dort jedoch nicht weiter behandelt werde und nach Hause genommen werden solle.
Nachdem wir zu dritt die Klinik verlassen hatten, ließ Frau XX die Absicht erkennen, die Umgangsregelung nicht einzuhalten, sondern den Jungen mit sich zu nehmen. Ich erinnerte sie absolut höflich an ihre Pflicht, mir das Kind zu übergeben. Sie reagierte äußerst gereizt. Am Stadtbahneingang Bundesrechnungshof / Auswärtiges Amt bekam sie überraschend einen Affektausbruch, umklammerte mich und warf mich nieder. Sie lag auf meinem Rücken, drückte meinen Kopf in den humosen Boden nahe einer Konifere, drang mit einer (der linken ?) Hand in meinen Mund und gab die Absicht kund, mir die Zähne oder das Gebiß herauszubrechen und zu zertrümmern. Sie versuchte es und fügte mir dabei erhebliche Verletzungen im Mundinnenraum zu. Gleichzeitig und danach schlug sie mit der Faust auf meinen Kopf ein. Mir gelang es, mit meiner rechten Hand ihre rechte Hand festzuhalten. Mit meiner linken Hand konnte ich sie fest am Haarschopf packen, was ihr vermutlich starken Schmerz zufügte. Infolge beidseitiger Erschöpfung lockerten wir unsere Griffe, so daß ich auf- und zur Seite springen konnte.
Der Junge hatte währenddessen neben uns gestanden. Er machte einen völlig verstörten Eindruck und reagierte nicht, als ich ihm, während Frau XX auf mir lag, zurief:
"Ruf die Polizei ! Halt ein Auto an ! Wir sind beide in Gefahr !"
Nachdem Frau XX und ich uns voneinander gelöst hatten und aufrecht standen, versuchte ich meinerseits, ein Auto anzuhalten. Frau XX ging währenddessen langsam weiter, den Jungen an der Hand, dabei unausgesetzt Tötungsabsichten und schwere Beleidigungen ausstoßend. Sie stieg nicht in den Stadtbahneingang und hielt auch nicht an der Bushaltestelle. Es waren während des ganzen Herganges keine Passanten zugegen.
Da es mir nicht gelang, einen Fahrer zum Anhalten zu veranlassen, begab ich mich, da ich selbst kein Mobiltelefon dabei hatte, in die Merkur-Apotheke auf der anderen Straßenseite und ließ die Polizei rufen. Ich erstattete Anzeige. Die Polizisten rieten mir, die Zahnklinik aufzusuchen.
In der Zahnklinik wurden einige Nähte vorgenommen und ein Antibiotikum (Megacillin) verschrieben, da die Wunden an der Mundschleimhaut verschmutzt waren. Ich wurde zu einem weiteren Termin zum Sonntag bestellt und zu einer Röntgenuntersuchung früh am Montag (heute). Dabei wurde eine Lockerung im Zahnbereich links unten festgestellt.
Am Sonntag (gestern) um 14h30 rief mich ZZ an und sagte mit sehr verschüchterter Stimme die Worte: "Du kannst mich abholen, ich bin nicht mehr krank." Dem leistete ich Folge. ZZ gab zunächst an, sich an nichts erinnern zu können, äußerte dann aber, ich werde vielleicht ins Gefängnis kommen. Außerdem stellte er recht präzise Fragen, wie ich mich gegenüber seiner Mutter nun verhalten würde. Heute, am 6-2, brachte ich den Jungen ordnungsgemäß zur Schule und suchte sodann die Zahnklinik auf.
Die Klassenlehrerin und die Rektorin habe ich über den Vorfall unterrichtet und darauf hingewiesen, daß eventuelle Verhaltensauffälligkeiten möglicherweise auf das Ereignis zurückzuführen sein könnten. Die Rektorin ist durch mich bereits während der Einschulung auf die familiäre Situation hingewiesen worden.
Bonn, den 6-2-06
Thomas Lentze
In dem Rechtsstreit
der Frau xx
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwältin Roth, Oxfordstr. 8, 53111 Bonn
gegen
den Herrn Thomas Richard Ernst Lentze, [...] 53119 Bonn,
Antragsgegner,
wird im Wege der
einstweiligen Verfügung,
deren Voraussetzungen glaubhaft gemacht sind, und zwar wegen der Dringlichkeit des
Falles ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung aufgrund des dem Beschluss
beigefügten Antrages angeordnet:
- 2 -
- die Antragstellerin zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich in einem Umkreis von 100 m der Wohnung der AntragsteIlerin zu nähern, mit Ausnahme der Abholung und Rückgabe des gemeinsamen Sohnes Christoph der Parteien zur Ausübung des dem Antragsgegner zustehenden und vereinbarten Umgangsrecht, § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Gewaltschutzgesetz,
- mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln unmittelbar oder mittelbar über Dritte Verbindung aufzunehmen, § 1 Abs. 1 Ziff. 4 Gewaltschutzgesetz, wobei ausgenommen sind notwendige Kontaktaufnahmen, die ausschließlich Belange des gemeinsamen Sohnes Christoph der Parteien betreffen,
- ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen, § 1 Abs. 1 Ziff. 5 Gewaltschutzgesetz, wiederum hiervon ausgenommen Übergaben den gemeinsamen Sohn Christoph betreffend, schulische Veranstaltungen, also ausschließlich Zusammentreffen, die im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Sohn Christoph notwendig sind. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen.
- Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1 ausgesprochene Gebot Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
- 3 -
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsgegner auferlegt.
3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Bonn, 20.02.2006 Amtsgericht, Abt. 12
Wester Richterin am Amtsgericht
Ausgefertigt Heller Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der 8- seitigen Antragsbegründung der Mutter-Rechtsanwältin, welche eine sehr abweichende Tatbestandsschilderung enthält, entnehme ich noch folgende Textpassagen:
- 6 - [...] Am 13.07.2005 wurde die Verfahrensbevollmächtigte von einer ihr bis dahin unbekannten Dame angerufen, die sich namentlich, mit vollständiger Adresse und Telefonnummer vorstellte. Diese erklärte eingangs des Gespräches, sie mache sich Sorgen um die Antragstellerin, habe lange überlegt, ob sie die Unterzeichnende anrufen solle oder nicht, könne jedoch die Verantwortung nicht allein übernehmen. Sie teilte mit, dass der Antragsgegner ihr gegenüber persönlich am 07.07.2005 geäußert habe, er werde seiner Frau im Dunkeln durch einen Berliner Freund auflauern lassen, da er nicht mehr an Erfolge mit rechtsstaatlichen Mitteln glaube, damit dieser seiner Frau einmal zeige, wo es lang gehe. Entsprechende Informationen hat diese Anruferin auch an die Bundesstadt Bonn weitergegeben. Sie war auch darüber informiert, dass zuständiger Jugendamtsmitarbeiter Herr YY ist. Die Unterzeichnende konnte dann selbst feststellen, dass der Antragsgegner in verschiedenen Foren im Internet sehr aktiv tätig ist, unter anderem auch in dem Forum "Kinder haben ein Recht auf Vater und Mutter".
So konnte ein Forenbeitrag des Antragsgegners vom 25.08.2005 unter http://35783.rapidforum.com/topic=100878323038 aufgerufen werden, in welchem er sich mit der Entscheidung des Familiengerichts auseinandersetzt, wonach die Bestimmung der neuen Grundschule der Mutter übertragen wurde. Dieser Beitrag endet mit dem Satz:
"Im Übrigen gilt - nicht nur in Afrika -, dass die Justiz nicht alle Probleme lösen kann oder muss. Man kann daraus die Lehre ziehen, Alternativen verstärkt ins Auge zu fassen".
Es folgt ein weiteres langes Forum-Zitat, dann:
Abgesehen davon, dass in den der Unterzeichnenden vorliegenden Forenbeiträgen des Antragsgegners eine menschenverachtende, insbesondere frauenverachtende, rassistische und teilweise auch faschistische Gesinnung zum Ausdruck kommt, zeigen die vorgenannten Zitate, ebenso wie der jetzige Angriff auf die körperliche Integrität der Antragstellerin, dass die Information der Unterzeichnenden durch die ihr bis Juli 2005 nicht bekannte Anruferin offenkundig zutreffend ist, was im übrigen durch das Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin am 04.02.2006 belegt wird, auch durch die unverantwortlichen Äußerungen dem gemeinsamen Sohn gegenüber.
Hinzu kommt, dass der Antragsgegner sich in seinen Beiträgen im Forum auch dahingehend geäußert hat, sich eine andere Wohnung zu suchen, nach Möglichkeit in dem Haus, in welchem die Antragstellerin lebt, weil er sie damit sehr treffen würde. Auch dies kann durch die hier vorliegenden Internetausdrucke belegt werden. Aufgrund des aktuellen Übergriffs des Antragsgegners auf die Antragstellerin am 04.02.2006 ist, wie beantragt, zu entscheiden.
Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Antragsgegner in seinen Internetbeiträgen bereits vor in Kraft treten des Gewaltschutzgesetzes mit diesem auseinandergesetzt und den entsprechenden Entwurf "kritisiert" hat.[...]
...wobei ich mich der Meinung von Prof.Dr.Dr. Michael Bock angeschlossen hatte, wie er sie in seinem von der Regierung in Auftrag gegebenem Gutachten geäußert hat. Der Autor ist für seine Kritik dieses Gesetz-Entwurfes schwer angefeindet und durch Drohungen aus Regierungsebene letztlich zum Schweigen gebracht worden.
Das Plädoyer der Rechtsanwältin ist ein Lehrstück für eine Vorgehensweise, wie sie in totalitären Staaten üblich war und offenbar auch heute zum Erfolg führt. Sie werden erkannt haben, lieber Leser, mit welcher einer Routine die Rechtsanwältin an tiefere, der Moral entzogene Persönlichkeits-Schichten der Richter appelliert,
indem sie mir eine menschenverachtende, "insbesondere frauenverachtende" (sind Frauen wertvollere Menschen ?), "rassistische", ja "teilweise faschistische" Gesinnung unterstellt - Gesinnung ist in einem Rechtsstaat übrigens nicht justiziabel! -;
indem sie eine mysteriöse, ihr selbst unbekannte Telefon-"Zeugin" ins Spiel bringt und zuletzt - gleichsam unter vorgehaltener Hand - meine Teilnahme an der öffentlichen Diskussion um einen Gesetzentwurf zur Sprache bringt. Ist die Suspendierung des demokratischen Rechtsstaates bereits eine abgemachte Sache ? Der Eindruck drängt sich auf.
Jedenfalls hat der rechtsanwältliche Antrag, mit Internet-Ausdrucken immerhin 22 Seiten stark, die Richterin Wester dermaßen "überzeugt", daß sie den zuvor wiedergegebenen Gerichtsbeschluß noch am selben Tag erlassen hat, ohne mir Gelegenheit zu geben, mich zur Sache zu äußern!
Über meinen Anwalt antwortete ich auf den Beschluß wie folgt:
Datum: 06.03.2006
In dem Rechtsstreit Lentze ./. XX 12 C 39/ 06
erhebe ich hiermit Widerspruch hilfsweise jedes zulässige Rechtsmittel gegen die Einstweilige Verfügung
des Amtsgerichts Bonn vom 20.02.2006. Der Beschluß ist aufzuheben, weil
Glaubhaftmachung:
- Strafanzeige des Mandanten -
- Bericht der Poliklinik für chrirurgische Zahn-, Mund-, Kieferheilkunde -
Selbst die Antragstellerin bzw. ihre Bevollmächtigte behauptet nicht, daß der Antragsgegner außerhalb der Belanges des Kindes in irgendwelcher Weise mit der Antragstellerin kommuniziert. Ein Vorfall, wie er hier verhandelt wird, kann vielmehr nur dann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn das Umgangsrecht so abgeändert wird, daß der Antragsgegner das gemeinsame Kind schon Freitag nachmittag von der Schule abholt, anstatt es bei seiner Mutter abzuholen.
Die Tatsache, daß die Antragstellerin bisher sich weigert, einer Abänderung der Umgangsregelung in beschriebener Weise zuzustimmen, beweist, daß es ihr gar nicht darum geht, dem Antragsgegner aus dem Weg zu gehen, und daß sie seine Annäherung auch keineswegs fürchtet. Sie hat ja auch in der Sache, die hier verhandelt wird, "den Sieg davongetragen", indem sie das gemeinsame Kind einfach mitgenommen und den umgangsberechtigten Vater mit seinen Verletzungen stehengelassen hat. Es geht daraus klar hervor, daß sie von ihrer Bevollmächtigten, einer Opferschutzbeauftragten, instrumentalisiert wird im Sinne einer politisch-biologistischen Ideologie, welche die Menschen polarisiert in ein Täter- und ein Opfergeschlecht. Eine Anwendung dieses Gedankenguts ist jedoch grundgesetz- und menschenrechtswidrig, die Einstweilige Verfügung ist auch aus diesen Gründen aufzuheben.
Damit sind wir aber nicht durchgekommen. Auf Vorschlag meines Anwalts habe ich dann den ursprünglichen Beschluß in einen Vergleich umwandeln lassen. Ob das eine gute Lösung war, ist fraglich.
Strafanträge sowohl seitens der Schlägerin als auch meinerseits sind abgelehnt worden.
Allerdings ist das Umgangsrecht im parellel laufenden Familienverfahren später gemäß obigem Vorschlag tatsächlich so abgeändert worden, daß ich das Kind direkt von der Schule abholen kann und auch wieder zur Schule bringe.

"Die Beklagte bestreitet, dass sie den Kläger vorsätzlich körperlich verletzt hat. Sollte es tatsächlich im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Verletzungen gekommen sein, sind diese in der Notwehrsituation, in welcher sich die Beklagte, die im übrigen
ist, entstanden. [...]
Hinzu kommt, dass sie auch in psychischer Hinsicht massivst beeinträchtigt war, da sie angesichts des gewalttätigen Übergriffes des Klägers auf sie
hat und weitere Repressalien durch den Kläger befürchtet."
Im Herbst 2008 habe ich die Sache noch einmal zivilrechtlich aufgerollt. Ich konnte es durchsetzen, daß mein Junge als Zeuge geladen wurde. Ihm wurde jedoch eine Ergänzungspflegerin beigeordnet, die ihn veranlaßt hat, die Aussage zu verweigern. Damit wurde eine Tatbestands-Aufklärung "rechtzeitig" verhindert; ein weiteres juristisches Vorgehen ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht mehr möglich. Natürlich bedeutet das nicht, daß der Junge, sobald er alt genug ist, um selbständig zu denken, nicht doch noch die Wahrheit zur Sprache bringen wird. Formal rechtlich aber bleibt die "Unschuld" der Schlägerin - und die "Schuld" des Opfers - festgeschrieben.
Was die weitere Entwicklung betrifft, so werde ich darüber von Zeit zu Zeit im Nachwort berichten.